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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER THB KREISCHER E.U.

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichungen hiervon sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
1.2. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
1.3. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Auftraggebers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen, widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist.

2. Angebot
2.1. Unsere Angebote sind - insbesondere nach Menge und Lieferzeit - stets freibleibend.
2.2. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
2.3. Wir behalten uns technische Änderungen der bestellten Produkte vor.

3. Vertragsabschluss
3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben oder die Lieferung tatsächlich durchführen.
3.2. Wenn wir einen mündlichen oder fernmündlichen geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
3.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

4. Preise
4.1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
4.2. Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfangs bestätigt haben. Über dessen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.3. Sofern nicht schriftlich Anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Verladung, Versicherung und Mehrwertsteuer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
4.4. Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot oder wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassen der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.
4.5. Wir sind insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzung für die Lieferung oder infolge von auftraggebergewünschten Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit in Rechnung zu stellen.

5. Lieferung
5.1. Die Lieferfrist ist in die Auftragsbestätigung aufzunehmen. Sie beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: - Datum der Auftragsbestätigung, - Datum der Klärung aller technischen und rechtlichen Voraussetzung durch den Auftraggeber, - Datum, an dem wir die vor Ausführung von Arbeiten bedungene Anzahlung erhalten oder an dem ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet wurde.
5.2. Beim Versand unserer Produkte geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine unsererseits vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über.
5.3. Stellt der Auftraggeber das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
5.4. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5.5. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
5.6. Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
5.7. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehendem Absatz 5. entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Auftraggeber deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
5.8. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehendem Absatz 7. vorliegt, so hat uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

6. Erfüllung und Gefahrenübergang
6.1. Nutzung und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlässt, und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.
6.2. Gesonderte Vereinbarungen über Güteprüfungen oder Probeware berühren die Bestimmung über Erfüllungsort und Gefahrenübergang nicht.
6.3. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so können wir die Ware drei Monate nach Auftragserteilung als abgerufen betrachten und die vom Auftraggeber in diesem Fall geschuldete Leistung verlangen.

7. Zahlung
7.1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
7.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn wir im Zusammenhang mit dem Vertrag größere Materialmengen bereitstellen, gilt als vereinbart, dass hierfür sofort Zahlung zu leisten ist.
7.3. Zahlungen sind durch Bankeinzug (Abbuchung) oder fristgerecht ohne jeden Abzug frei an unsere Zahlstelle in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle.
7.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.
7.5. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, so können wir - die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufschieben, - eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, - den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und - eine Mahngebühr in Höhe von € 40,00 sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnen oder - bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
7.6. Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus allen gegenständlichen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber bleibt die Ware unser Eigentum. Der Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber gehalten, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

8. Austauschteile Wenn auf Basis unserer Angebote ein Pfand für Austauschteile gewährt wird, hat der Auftraggeber die auszutauschenden Teile in gereinigtem und zerlegten Zustand innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss (siehe Punkt 3) an uns zu retournieren. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wird von uns kein Pfand ausbezahlt.

9. Gewährleistung
9.1. Wir sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am Leistungsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlag und auf einen Fehler der Konstruktion durch uns, des Materials oder der Ausführung beruht. Für Auftraggeber, die gegenüber uns als Unternehmer auftreten, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, für Auftraggeber, die gegenüber uns als Konsumenten auftreten, gilt die gesetzlich geregelte Gewährleistungsfrist von 2 Jahren als vereinbart.
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich - nach Stückzahl, Lieferumfang und Verpackung zu untersuchen sowie die gelieferte Ware mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zu vergleichen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken und - mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit zu prüfen.
9.3. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Auftraggeber die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten: - Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehendem Absatz 9.2. zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen hat, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme. - Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich oder per Fax gemäß den bei uns zuvor eingeholten „Reklamationsformular“ zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich. - Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. - Der Auftraggeber ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereit zu halten.
9.4. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel im Sinne der obigen Bestimmungen unverzüglich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.
9.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien und vom Auftraggeber oder dritter Seite beigestelltem Material. Wir haften nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9.6. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
9.7. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Insbesondere haften wir dem Auftraggeber nicht für Schadenersatz wegen Nichtoder Schlechterfüllung, es sei denn, dass der von uns gelieferten Ware eine von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

10. Schadenersatz Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand unserer Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

11. Verzugsfolgen und Rücktritt
11.1. Sofern wir durch grobes Verschulden trotz Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
11.2. Neben den in Punkt 7.5. geregelten Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten: - wenn die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird, - wenn sich der Auftraggeber bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf unser Verlangen Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherung zu erbringen.
11.3. In den Fällen des Punktes 10.2. ist auch ein Teilrücktritt zulässig.
11.4. Falls über das Vermögen unseres Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, können wir ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Insolvenzfall wird vereinbart, dass bei Vorleistung durch uns und allfälligen Untergang unseres vereinbarten Eigentumsvorbehaltes (gemäß Punkt 7.6) sämtliche im Vertragsabschlusszeitpunkt (siehe Punkt 3) von uns gewährten Rabatte im Rahmen Anmeldung unserer Insolvenzforderung geltend gemacht werden können. 11.5. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Falle des Rücktritts Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen sowie die im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.

12. Namen- und Markenaufdruck Wir sind zum Aufdruck eines Firmen- oder Markennamens auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

13. Gerichtsstand, Rechtswahl und salvatorische Klausel
13.1. Für sämtliche sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts an unserem Firmensitz vereinbart. Für unsere Ansprüche gegenüber einem Auftraggeber als Konsument gilt §14 KSchG.
13.2. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung so weit wie möglich zu verwirklichen.
13.4. Abschließend festgehalten wird, dass diese Bedingungen auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern abgestimmt sind. Sollten im Geschäftsverkehr zu Konsumenten zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgehen, so gilt deren Anwendbarkeit als vereinbart.

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